Statuten

Statuten

 

Statuten des Swiss International Club
Stand 9. Mai 2022

I. Name, Zweck und Sitz

Art. 1 Name
Unter dem Namen „SWISS INTERNATIONAL CLUB“, nachfolgend Club oder SIC genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

Art. 2 Zweck
Der SWISS INTERNATIONAL CLUB bezweckt und fördert:
a) Die Vernetzung von Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland, die in der Schweiz oder im umliegenden Ausland leben und ihren Lebens- und/oder Arbeitsmittelpunkt haben.

b) Die Integration dieser Persönlichkeiten in die Schweiz durch die privaten und geschäftlichen Netzwerke unserer Mitglieder.

c) Den Wirtschafts- und Kulturaustausch sowie den Erhalt Schweizer Traditionen im Sinne von «Swissness».

d) Zusammenkünfte (in physischer, virtueller oder hybrider Form) und gemeinsamen Aktivitäten zum gegenseitigen Verständnis von Person, Geschichte, Kultur und Gegenwartsproblemen aller Art.

e) Integration junger Mitglieder im Rahmen eines individuellen Mentoren-Programms.

f) Nachhaltige freundschaftliche Beziehungen auf allen Gebieten des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens zu den Nachbarländern.

Art. 3 Sitz
Der Sitz des Clubs befindet sich am Ort der jeweiligen Geschäftsstelle.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Aufnahme
Mitglied werden kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person, die sich verpflichtet, den Zweck des Clubs zu unterstützen.
Der Aufnahmeantrag muss von zwei Mitgliedern schriftlich unterstützt werden (z. B. Gegenzeichnung des Aufnahmeantrags). Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Basis des schriftlichen Aufnahmeantrags.

Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererbbar.

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um die Anliegen des Clubs besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit.

Art. 5 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate auf Ende des laufenden Jahres. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmässiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, ersatzweise der Vize-Präsident, den Stichentscheid. Eine Rekursmöglichkeit besteht nicht. Ein neuer Antrag auf Mitgliedschaft kann gestellt werden.

 

III. Finanzielles

Art. 6 Beiträge, Gewinnverwendung, Haftung, Jahresrechnung
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt der Club über Beiträge seiner Mitglieder, über Spenden, Sponsorenbeiträge und andere Zuwendungen.
Der Club erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschliesslich im Sinne der Statuten. Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Jahresrechnung wie auch das Geschäftsjahr umfassen den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 7 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind die Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bezahlen und wird mit dessen Beginn, bei unterjährigem Beitritt sofort zur Zahlung fällig. Der Vorstand darf auf Antrag einzelne Mitglieder, denen infolge ausserordentlicher Umstände die Zahlung des Beitrages nicht zumutbar ist, auf Zeit von der Zahlungspflicht befreien. Die Mitgliedschaft ruht in dieser Zeit. Die Mitgliedskategorien und die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt.

IV. Organisation

Art. 8 Organe
Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Rechnungsrevision.

 

V. Mitgliederversammlung

Art. 9 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand für dringende Entscheidungen sie einzuberufen für nötig erachtet oder wenn 2/5 der Mitglieder durch schriftliches Begehren mit Anführung des Zwecks die Einberufung verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge / Traktanden erfolgt durch elektronische Übermittlung (E-Mail). Die Einladung erfolgt spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin.
Anträge zu den Traktanden / müssen bis spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Später gestellte Anträge / Traktanden, können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gemäss Art. 10 Abs. 3 verhandelt werden.

Art. 10 Wahlen und Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung verhandelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, wenn dieser vertreten werden muss, des Vizepräsidenten.
Jedes Mitglied, das seine Beitragsverpflichtung erfüllt hat, verfügt über eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handerheben oder – auf Antrag - geheim. Ein stimmberechtigtes Clubmitglied kann durch schriftliche Vollmacht für bis zu fünf andere Stimmberechtigte stimmen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
Ist bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich, gilt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Statuten können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

 

Art. 11 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:

a) Ernennung des Protokollführers sowie der Stimmenzähler;

b) Genehmigung der Traktanden

c) Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom Vorjahr

d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (Art. 12);

e) Wahl der Mitglieder der Rechnungsrevision;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern (Art. 4 Abs. 4);

g) Genehmigung, der Jahresrechnung und des Budgets;

h) Abänderung der Statuten.

 

VI. Vorstand
Art. 12 Zusammensetzung, Amtsdauer, Entschädigung

Der Vorstand leitet den SIC und vertritt ihn gegenüber Dritten. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Geschäftsführer und bis zu drei weiteren natürlichen Personen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt Präsidenten, Vizepräsidenten und Geschäftsführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine dreijährige Amtsdauer gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand durch interne Zuwahl für die verbleibende Amtsdauer ergänzen. Näheres regelt das Organisationsreglement. Der Vorstand kann mit einer 2/3-Mehrheit kooptierte Mitglieder ernennen oder absetzen. Ein kooptiertes Vorstandsmitglied hat alle Rechte eines Vorstandsmitgliedes mit Ausnahme des Stimmrechtes. Kooptierte Mitglieder können auf höchstens 3 Jahre gewählt werden.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, sie haben ein Anrecht auf Vergütung effektiver Spesen.

Art. 13 Beschlussfassung, Obliegenheiten und Befugnisse

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, in Abwesenheit ersatzweise der Vizepräsident Stichentscheid. Befugnisse und Obliegenheiten des Vorstandes regeln die Geschäftsverteilung und das Organisationsreglement.

VII. Rechnungsrevision

Art. 14 Rechnungsrevision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren. Die Mitglieder der Rechnungsrevision werden für eine Zeitdauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, wird die Rechnungsrevision durch Zuwahl durch den Vorstand für die verbleibende Amtszeit ergänzt. Die Rechnungsrevision prüft die Jahresrechnung und legt der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht zur Genehmigung vor.

VIII. Auflösung

Art. 15 Beschluss

Der Club gilt als aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigen Mitglieder dessen Auflösung beschliessen. Der Liquidationserlös geht an einen anderen gemeinnützigen steuerbefreiten Verein. Die konkrete Organisation wird durch Entscheidung der Mitgliederversammlung bestimmt.

IX. Genehmigung

Die vorliegenden Statuten sind auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2022 angenommen worden.
Dass sie mit dem Beschluss mit der Mitgliederversammlung vom 9.Juni 2022 übereinstimmen, beurkunden im Namen der Mitgliederversammlung des

SWISS INTERNATIONAL CLUB

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Dr. Kirsten Soyke, Präsidentin

Peter Balsiger, Vizepräsident

Zürich, 9. Juni 2022