Statuten
Statuen des Swiss Interntional Club
Stand 19.5.2021
I. Name, Zweck und Sitz
Art. 1 Name
Unter dem Namen „SWISS INTERNATIONAL CLUB“, nachfolgend Club genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Club ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
Art. 2 Zweck
Der SWISS INTERNATIONAL CLUB bezweckt und fördert:
a) Die Vernetzung von Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland, die in der Schweiz oder im umliegenden Ausland leben und ihren Lebens- und/oder Arbeitsmittelpunkt hier haben.
b) die Integration dieser Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland in die Schweiz durch die privaten und geschäftlichen Netzwerke unserer Mitglieder.
c) durch den Wirtschafts- und Kulturaustausch sowie den Erhalt und die Förderung Schweizer Traditionen im Sinne der Swissness-Strategie.
d) Zusammenkünfte (in physischer, virtueller oder hybrider Form) sowie gemeinsame Aktivitäten, um persönliche Kontakte zu und durch Veranstaltungen zum gegenseitigen Verständnis von Person, Geschichte, Kultur und Gegenwartsproblemen aller Art beizutragen
e) Integration junger Mitglieder im Rahmen eines individuellen Mentoren-Programms.
f) Förderung nachhaltiger freundschaftlicher Beziehungen auf allen Gebieten des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in den Nachbarländern.
Art. 3 Sitz
Der Sitz des Clubs befindet sich am Ort der jeweiligen Geschäftsstelle.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Aufnahme
Mitglied werden kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person, welche sich verpflichtet, den Zweck des Clubs zu unterstützen und zu leben.
Der Aufnahmeantrag muss von zwei Mitgliedern schriftlich unterstützt werden (z. B. Gegenzeichnung des Aufnahmeantrags). Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt aufgrund des schriftlichen Aufnahmeantrag durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererbbar.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um die Anliegen des Clubs besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit
Art. 5 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschliessung oder durch Tod eines Clubmitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate auf Ende eines Jahres.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmässiger Pflichten oder Beitragsrückstände
von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, ersatzweise der Vize-Präsident, den Stichentscheid. Eine Rekurs-möglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht nicht.
III. Finanzielles
Art. 6 Beiträge, Gewinnverwendung, Haftung, Jahresrechnung
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt der Club über Beiträge seiner Mitglieder, über Spenden, Sponsorenbeiträge und andere Zuwendungen.
Der Club erstrebt keinen Gewinn und verwendet seine Mittel ausschliesslich im Sinne der Statuten.
Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Jahresrechnung wie auch das Clubjahr umfassen den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 7 Mitgliederbeiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind die Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Clubjahr im Voraus zu bezahlen und wird mit dessen Beginn, bei unterjährigem Clubbeitritt sofort zur Zahlung fällig.
Der Vorstand darf auf Antrag einzelne Mitglieder, denen infolge ausserordentlicher Umstände die Zahlung des Beitrages nicht zumutbar ist, auf Zeit von der Zahlungspflicht befreien. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
Die Mitgliedskategorien und die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt.
III. Organisation
Art. 8 Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevision.
IV. Mitgliederversammlung
Art. 9 Einberufung
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten einberufen.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand zur Erledigung dringender Geschäfte sie einzuberufen für nötig erachtet, oder wenn 1/5 der Mitglieder durch schriftliches Begehren mit Anführung des Zwecks die Einberufung verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch elektronische Übermittlung (E-Mail) und/oder durch Veröffentlichung auf der Clubwebsite unter Angabe der Anträge / Traktanden. Die Einladung wird spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin bekanntgegeben.
Anträge / Traktanden einzelner Mitglieder müssen bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand gestellt werden. Über Anträge / Traktanden des Vorstandes oder einzelner Mitglieder, die erst später gestellt werden, kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gemäss Art. 10 Abs. 3 verhandelt werden.
Art. 10 Wahlen und Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung verhandelt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, wenn dieser vertreten werden muss, des Vizepräsidenten.
Jedes Clubmitglied, das seine Beitragsverpflichtung erfüllt hat, verfügt über eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handerheben oder, auf Antrag eines Clubmitglieds, geheim. Ein stimmberechtigtes Clubmitglied kann durch schriftliche Vollmacht für bis zu fünf andere Stimmberechtigte stimmen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese die Mehrheitsverhältnisse nicht anders beschliesst.
Ist bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich, gilt die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Diese Statuten können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
Art. 11 Befugnisse
Der Mitgliederversammlung kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a) Bezeichnung des Protokollführers sowie der Stimmenzähler;
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes auf Antrag des Vorstandes;
c) Wahl der Mitglieder der Rechnungsrevision;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern (Art. 4 Abs. 4);
e) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
f) Abänderung der Statuten.
B. Vorstand
Art. 12 Zusammensetzung, Amtsdauer, Entschädigung
Der Vorstand leitet den Club und vertritt ihn gegenüber Dritten.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Geschäftsführer und bis zu fünf weiteren natürlichen Personen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt auch den Präsidenten und Vizepräsidenten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl für die verbleibende Amtsdauer ergänzen. Näheres regelt das Organisationsreglement.
Der Vorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit kooptierte Mitglieder ernennen oder absetzen.
Ein kooptiertes Vorstandsmitglied hat alle Rechte eines Vorstands-mitgliedes mit Ausnahme des Stimmrechtes.
Kooptierte Mitglieder können auf höchstens 4 Jahre gewählt werden. Danach muss die Wahl erneuert werden.
Der Club kann sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder verpflichten.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, sie haben ein Anrecht auf Vergütung effektiver Spesen.
Art. 13 Beschlussfassung, Obliegenheiten und Befugnisse
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, ersatzweise der Vizepräsident Stichentscheid.
Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu:
a) Besorgung aller laufenden Geschäfte, insbesondere das Rechnungswesen;
b) Bestimmung der Geschäftsstelle, Regelung deren Kompetenzen und Überwachung
c) Anordnung und Vorbereitung der Mitgliederversamm-lungen und ihrer Traktanden, sowie Ausführung ihrer Beschlüsse;
d) Aufnahme neuer Clubmitglieder (Art. 4 Abs. 2);
e) Ausschluss von Clubmitgliedern (Art. 5 Abs. 3);
f) Verwahrung aller Akten und Schriftstücke des Clubs.
g) Er kann zur Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden und Aufgaben an Dritte über-tragen, die nicht Clubmitglieder sein müssen.
h) Der Vorstand erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesen Statuten und bestimmt seine Geschäftsverteilung und das Organisationsreglement.
i) Der Vorstand fasst in allen Angelegenheiten einen Beschluss, sofern diese nicht nach Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung zugeteilt sind.
C. Rechnungsrevision
Art. 14 Rechnungsrevision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen. Die Mitglieder der Rechnungs-revision werden für eine Zeitdauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, wird die Rechnungsrevision durch Zuwahl für die verbleibende Amtszeit ergänzt.
Die Rechnungsrevision prüft die Jahresrechnung und legt der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht vor.
D. Auflösung
Art. 15 Beschluss
Der Club gilt als aufgelöst, wenn in einer Mitgliederver-sammlung ¾ der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigen Mitglieder deren Auflösung beschliessen.
Über die Verwendung des Clubvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
E. Genehmigung
Die vorliegenden Statuten sind auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2021 angenommen worden.
Dass sie mit dem Beschluss mit der Mitgliederversammlung vom 19.Mai 2021 übereinstimmen, beurkunden im Namen der Mitgliederversammlung des SWISS INTERNATIONAL CLUB
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Dr. Kirsten Soyke, Präsidentin
Peter Balsiger, Vizepräsident
Zürich, 19. Mai 2021